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Mehr Mitwirkungspflicht für den Steuerpflichtigen bei der Betriebsprüfung
Darum geht es beim DAC7-Umsetzungsgesetz

Für den Steuerpflichtigen kommen hinsichtlich der Betriebsprüfung zahlreiche Änderungen hinzu. Das neue DAC7-Umsetzungsgesetz manifestiert die Neuerungen in dem Bereich.

Ziel des Gesetzes ist unter anderem die Verkürzung der zum Teil langen Zeitspannen zwischen Prüfungsbeginn und dem Abschluss einer Außenprüfung. Insgesamt soll eine kürzere Durchführung von Betriebsprüfungen erreicht werden. Dies soll durch Verschärfungen für den Steuerpflichtigen, wie zum Beispiel zusätzliche Mitwirkungspflichten, erreicht werden. Aufzeichnungen sind dann innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Anforderung oder nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung vorzulegen. Dies gilt auf Steuern und Steuervergütungen, die nach dem 31.12.2024 entstehen.

Zukünftig sollen bereits mit der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung Buchführungsunterlagen angefordert werden können, die innerhalb einer angemessenen Frist, gegebenenfalls bereits vor Beginn der Außenprüfung, vorzulegen sind. Anhand dieser Unterlagen sollen dann Prüfungsschwerpunkte für die Außenprüfung festgelegt werden können, die dann auch dem Steuerpflichtigen mitgeteilt werden können. Das muss jedoch nicht bedeuten, dass nur eingeschränkt Sachverhalte geprüft werden. Die Prüfungsanordnung soll bis zum Ablauf des Kalenderjahres erlassen werden, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Steuerbescheid wirksam geworden ist.

Hinweis für den Steuerpflichtigen:

Kommt der zu Prüfende seinen Mitwirkungspflichten nicht vollständig oder nicht ausreichend nach, wird ein Bußgeld festgesetzt. Dieses Mitwirkungsverzögerungsgeld beträgt 75 Euro für jeden vollen Kalendertag der Mitwirkungsverzögerung und kann für maximal 150 Kalendertage erhoben werden (maximal 11.250 Euro). Neben der eben genannten Mitwirkungsverzögerung kann zusätzlich bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ein Aufgeld zum Mitwirkungsverzögerungsgeld festgesetzt werden. Dieses Aufgeld beträgt höchstens 25.000 Euro für jeden vollen Kalendertag der Mitwirkungsverzögerung und kann höchstens für 150 Kalendertage festgesetzt werden.
Für weitere Informationen zu dem Thema oder wie Sie als Steuerpflichtiger bestmöglich entlastet werden können, erfahren Sie in einem persönlichen Beratungsgespräch.

Bilderquelle:
M+Isolation+Photo - stock.adobe.com