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Erhaltene Corona-Hilfen
unterliegen nicht als außerordentliche Einkünfte einer ermäßigten Einkommensbesteuerung

In unserem Beispiel führte ein Einzelunternehmer einen Gewerbebetrieb, der eine Gaststätte und ein Hotel umfasste. Aufgrund der Pandemie wurden ihm 2020 eine Soforthilfe von 15.000 EUR, eine Überbrückungshilfe von 6806 EUR sowie eine „November/Dezember-Hilfe“ von 42.448 EUR zur Verfügung gestellt. Das beklagte Finanzamt unterwarf die erhaltenen Corona-Hilfen der tariflichen Einkommenssteuer. Der Einzelunternehmer machte u.a. geltend, die Corona-Hilfen seien ermäßigt zu besteuern. Sie seien Entschädigungen als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen oder für die Nichtausübung einer Tätigkeit aufgrund der pandemiebedingten Schließung des Betriebes.

Das Finanzgericht Münster wies die Klage ab, da es nach seiner Auffassung dabei nicht auf die Frage ankam, ob die Zuschüsse eine Entschädigung für entgangene oder entgehende Einnahmen oder eine Entschädigung für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit darstellen. Es handelte sich nicht um außerordentliche Einkünfte. Der Kläger hat im Streitjahr lediglich Corona-Hilfen auf weitere Veranlagungszeiträume erstrecken können, noch sind sie in einem Veranlagungszeitraum bezogen worden als dem, für den sie gezahlt worden sind. In diesem Veranlagungszeitraum sind die regulären mit anderen Einkünften des Klägers aus seinem Gewerbebetrieb zusammengetroffen.

Hinweis: Diese Entscheidung des Finanzgerichts Münsters ist rechtskräftig und eine Revision wurde nicht zugelassen, da die Grundsätze zu dem Tatbestandmerkmal der Zusammenballung durch die Rechtsprechung geklärt sind.

Bei weiteren Fragen rund um das Thema Pandemie- und Soforthilfen und deren Besteuerung, können Sie sich gerne bei einem persönlichen Beratungsgespräch ausführlich beraten lassen.


Bilderquelle:
baranq - stock.adobe.com