Homeoffice und Steuern
Das müssen Sie wissen
Das Arbeiten im Homeoffice ist für viele zur Normalität geworden, doch steuerlich gibt es einige wichtige Aspekte zu beachten. Besonders relevant ist die Frage, ob und in welchem Umfang Kosten für das Homeoffice abgesetzt werden können. Eine der zentralen Regelungen betrifft das häusliche Arbeitszimmer: Dieses kann nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn es ausschließlich beruflich genutzt wird und den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt. Falls kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, können bis zu 1.260 Euro pro Jahr als Werbungskosten oder Betriebsausgaben angesetzt werden. Wer nur gelegentlich von zu Hause arbeitet, kann das Arbeitszimmer in der Regel nicht steuerlich geltend machen. Entscheidend ist, dass der Raum klar als separates Büro dient und nicht zugleich privat genutzt wird – ein Schreibtisch im Wohnzimmer oder ein Arbeitstisch in der Küche erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Zusätzlich sollte beachtet werden, dass auch Mieter den auf das Arbeitszimmer entfallenden Mietanteil steuerlich geltend machen können, sofern die Bedingungen erfüllt sind. Bei Eigentümern lassen sich auch anteilige Abschreibungen oder Finanzierungskosten berücksichtigen.
Welche Kosten sind absetzbar?
Neben dem Arbeitszimmer gibt es weitere Aufwendungen, die bei der Steuer berücksichtigt werden können. Dazu zählen Arbeitsmittel wie Schreibtisch, Bürostuhl, Computer oder Software. Auch anteilige Telefon- und Internetkosten lassen sich absetzen, wenn sie beruflich genutzt werden. Wichtig ist dabei, dass die berufliche Nutzung der Kosten belegt werden kann. Darüber hinaus können Fachliteratur, berufliche Weiterbildungen sowie anteilige Energie- und Heizkosten steuerlich geltend gemacht werden – letztere jedoch nur, wenn ein anerkanntes Arbeitszimmer vorliegt. Auch Büromaterialien wie Druckerpapier, Tintenpatronen oder Notizbücher sind abzugsfähig, solange sie nachweislich für die berufliche Tätigkeit verwendet werden. Wer sich zusätzlich ergonomische Arbeitsmittel wie eine spezielle Maus, eine Tastatur oder eine höhenverstellbare Schreibtischplatte anschafft, kann auch diese Ausgaben in der Steuererklärung angeben. Selbst Renovierungskosten des Arbeitszimmers – etwa für einen neuen Bodenbelag oder einen frischen Anstrich – sind unter bestimmten Bedingungen steuerlich absetzbar.
Homeoffice-Pauschale als Alternative
Für Arbeitnehmer ohne separates Arbeitszimmer gibt es eine Erleichterung: die Homeoffice-Pauschale. Seit 2023 beträgt diese 6 Euro pro Homeoffice-Tag, maximal 1.260 Euro pro Jahr (bis zu 210 Tage). Damit lassen sich Kosten unkompliziert absetzen, auch wenn kein eigenes Büro vorhanden ist. Dies gilt insbesondere für Personen, die am Küchentisch oder in einer Arbeitsecke arbeiten. Die Pauschale wird als Werbungskosten anerkannt, ohne dass einzelne Kosten nachgewiesen werden müssen. Dennoch lohnt es sich, alle Ausgaben genau zu dokumentieren, um gegebenenfalls weitere beruflich bedingte Kosten steuerlich geltend machen zu können. Besonders vorteilhaft ist die Pauschale für Personen mit geringeren Homeoffice-Kosten, da keine aufwendige Berechnung oder Belegsammlung nötig ist. Allerdings wird die Pauschale nicht zusätzlich zu einem anerkannten Arbeitszimmer gewährt – Arbeitnehmer müssen sich für eine der beiden Optionen entscheiden. Wer regelmäßig von zu Hause aus arbeitet und hohe Kosten hat, sollte prüfen, ob der individuelle Kostenabzug vorteilhafter ist als die Pauschale.
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